Aktuell in der Diskussion… unter anderem berichtete das Handelsblatt in der Ausgabe vom 26.06.2017 über dieses Thema (Keine Deckung für „verbotene Zahlungen“ bei Insolvenzreife, Heike Anger).

Ausgangslage

Geschäftsführer einer GmbH haften für Zahlungen, die nach Insolvenzreife getätigt werden. Dies ist in § 64 GmbHG gesetzlich geregelt.

Eventuelle Deckungsproblematik

Verschiedene Gerichte haben in den letzten Jahren entschieden, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG keine eigentlichen Schadenersatzansprüche, sondern „Ansprüche eigener Art“ seien. Je nach Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen könnte sich somit die Frage stellen, ob über die D&O entsprechender Versicherungsschutz besteht oder dieser in diesen Konstellationen im Schadenfall mit der Berufung auf die Anspruchs-Kategorie des § 64 GmbHG eventuell abgelehnt würde.

Premium-Versicherer bieten Sicherheit

Sogenannte Premium-Versicherer stellen in ihren Bedingungen klar, dass auch Ansprüche nach § 64 GmbHG mitversichert sind oder übermitteln uns eine “Bedingungsauslegung” als Klarstellung, sodass die Erwartung für den Schadensfall gesichert ist.

80% der D&O-Policen sind lückenhaft

Rund 80% aller von uns analysierten D&O-Verträge weisen erhebliche Mängel auf – so z.B. auch in Bezug auf Ansprüche nach § 64 GmbHG oder auch einen sehr weitreichenden Vorsatzausschluss.
Kommen Sie mit Ihrem Vertrag auf uns zu – gern prüfen wir die Qualität des Vertrages.