In den letzten Jahren wurde durch die Berichterstattung in den Medien und durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs deutlich, dass viele Unternehmen durch eine Insolvenzanfechtung in ihrer Existenz bedroht werden. Daraufhin hat der Bundestag im Februar 2017 eine Reform der Insolvenzordnung beschlossen, die am 05. April in Kraft trat. Ziel dieser Reform war ein verbesserter Schutz der Unternehmen, erhaltene, verbuchte und bereits reinvestierte Zahlungen auch noch Jahre später an Insolvenzverwalter zurückführen zu müssen. Leider lässt aber der neue Gesetzestext Insolvenzverwaltern weiterhin ausreichende Freiheiten.

Wesentliche Inhalte der Reform:

Der Anfechtungszeitraum wird von zehn auf vier Jahre reduziert.

Das Problem dabei: Der Zeitraum ist immer noch zu lang. Auch eine Anfechtung, die sich „nur“ auf vier Jahre bezieht, kann bereits existenzbedrohend sein.

Ratenzahlungsvereinbarung

Dies galt bislang als “K.O.-Kriterium” mit der der Insolvenzverwalter eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterstellen konnte.
Nun wird vermutet, dass der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Der Insolvenzverwalter, der eine Zahlung aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung anfechten möchte, muss diese Vermutung widerlegen. Hierfür kann es beispielsweise schon reichen, wenn eine Rate nicht oder einige Raten verspätet gezahlt wurden.
Dem Insolvenzverwalter stehen viele Hilfsmittel zur Verfügung, um die neu im Gesetz enthaltene Vermutung zu widerlegen. Die Gesetzesreform wird auf viele Fälle der Insolvenzanfechtung keine, oder nur geringe Auswirkungen haben.

Fazit: Die Reform der Insolvenzordnung ist für ein Unternehmen ein Schritt in die richtige Richtung. Der Bedarf für eine Absicherung der finanziellen Folgen von Insolvenzanfechtungen ist allerdings nach wie vor vorhanden und die Übertragung des Risikos auf einen Versicherer sollte gründlich geprüft werden.