Die Insolvenz der Großmetzgerei Wilke als Folge des Listerien-Skandals ist ein gutes Beispiel dafür, wie wichtig eine Betriebsschließungsversicherung ist.

Wer Lebensmittel verarbeitet oder verkauft, sollte sich gegen das Risiko einer Betriebsschließung versichern, denn selbst größte Sorgfalt und peinlichste Sauberkeit schützen nicht davor, dass beispielsweise ein von einer Urlaubsreise zurückkehrender Mitarbeiter eines Gastronomiebetriebes eine ansteckende und meldepflichtige Krankheit mit nach Hause bringt. Doch auch durch Kunden, Lieferanten oder durch Waren und Rohstoffe per se können Keime und Erreger in den Betrieb gelangen.

Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – IfSG) als Nachfolger des Bundesseuchenschutzgesetzes (BSeuchG) und als bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in Kraft getreten. Sein Ziel ist es, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Besondere Beachtung finden dabei Menschen, die in direktem Kontakt mit der Lebensmittelverarbeitung stehen. Gefährdungspotenzial bringen beispielsweise Tätigkeiten in der Gastronomie und im Hotelgewerbe, aber auch im Einzelhandel mit sich. Zum Schutz der Bevölkerung erlaubt das IfSG unter anderem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote oder sogar Betriebsschließungen, da die Krankheitserreger vom Menschen in Lebensmittel eingebracht werden können und über diesen Weg zu einer Verbreitung von Infektionen führen. Mit Erlass des Infektionsschutzgesetzes wurde das Robert-Koch-Institut (RKI) zum epidemiologischen Zentrum ernannt. Eine aktuelle Liste der bundesweiten Meldepflichten können Sie hier abrufen.

Eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr schützt den Inhaber eines lebensmittelverarbeitenden Betriebes vor den – oftmals existenzbedrohenden – wirtschaftlichen Folgen einer im versicherten Betrieb auftretenden Infektion beziehungsweise eines Verdachts auf Infektionsgefahr im versicherten Betrieb. Grundsätzlich sollte jede Betriebsschließungsversicherung die in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) genannten Deckungstatbestände aufweisen, z. B. Betriebsschließung wegen Infektionsgefahr durch die zuständige Behörde; Tätigkeitsverbot auch für die einzeln beschäftigte Person oder die Kosten für Desinfektion der Betriebsräume sowie Einrichtungen und/oder von Vorrätern und Waren